Gerhard Dahl, Titisee-Neustadt
Telefonkonzerne und ihre Lobby sind Meister
im Ausschlachten der Kosten- und Abofallen
Inhaltsverzeichnis
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Es ist oft von der "Selbstheilungskraft" des Marktes die Rede, so dass sich damit die Hoffnung verbindet, dass womöglich auch das leidige Phänomen der Kosten- und Abofallen von selbst verschwinden könnte. In einem wie guten Zustand sich allerdings der Mobilfunkmarkt mit Mobilfunkanschlüssen und Kleinstprogrammen befindet, liest man am besten an der Fairness seines Wettbewerbs ab. Es leuchtet wohl ohne Weiteres ein, dass ein niedriges Qualitätsniveau des Wettbewerbs eine ideale Voraussetzung ist für das Aufkeimen trügerischer und unlauterer Umgangsweisen zwischen den Marktparteien. Denn nur bei intaktem, fairen Wettbewerb ziehen Marktteilnehmer das Herstellen geschäftlicher Vertrauensverhältnisse den ansonsten sich einschleichenden Tricksereien und Übervorteilungen vor.
Nachdem allerdings gesetzgeberische Eingriffe in den Handlungsrahmen der Marktteilnehmer die wettbewerbliche "Kräftebalance" unter den Akteuren erheblich verschoben haben, wie wir dies am Mobilfunkmarkt erleben siehe das ganze Kapitel 5
, kann es auch der staatlichen Gewerbeaufsicht nicht gelingen, den Wettbewerb im Mobilfunkmarkt wieder "auf die Beine" zu stellen. Überhaupt scheint sich das Bestreben der Bundesregierung, was die Entkrampfung des Mobilfunkmarktes angeht, darauf zu beschränken, die bloße Idee der Deregulierung des Marktes um jeden Preis umzusetzen – als ob die Selbstheilungskräfte des Marktes auch noch an einem durch gesetzgeberische Verzerrungen notleidend gewordenen Wettbewerb ihre Wirkung entfalten könnten. Da muss es stutzig machen, wie wenig sich die Bundesregierung darüber hinaus für die realen Entwicklungshemmnisse des Marktes interessiert.
Um ein Beispiel für die verengte Denkrichtung der Bundesregierung im Jahre 2011 zu geben, zitiere ich aus der Drucksache vom 4. 05. 2011 zum Entwurf eines TK-Änderungsgesetzes (BT-Drs 17/5707):
«Zentrales Anliegen des europäischen Rechtsrahmens und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist es nach wie vor, (...) letztlich einen selbsttragenden Wettbewerb zu schaffen. Entsprechend der Wettbewerbsentwicklung soll deshalb die sektorspezifische Regulierung schrittweise abgebaut und sollen die Märkte in das allgemeine Wettbewerbsrecht überführt werden." Das Gesetz soll so das "weitere() wichtige() Ziel der neuen Rechtsvorgaben" verfolgen, "die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Bereichen Kunden- und Datenschutz zu verbessern.».
Wir wollen uns hingegen im Folgenden die "realen" Zusammenhänge zwischen Wettbewerbsdefiziten und ihren Auswirkungen auf die Existenzbedingungen der Kostenfallen näher ansehen. Während ein funktionierender Wettbewerb ohne Weiteres das "Aus" für die Kosten- und Abofallen bedeutet, da sich nun für die Anbieter Tricksereien um Umgang mit selbstbestimmten, "wachen" Verbrauchern nicht mehr lohnen, unterbleibt solche Selbstkorrektur, solange die potenziellen Kunden immer wieder von Mobilfunkanbietern und ihren intransparenten Geschäftspraktiken ihre eigene Ohnmacht zu spüren bekommen und zum Resignieren gebracht werden.
Die Wettbewerbssituation müssen wir auf zwei Feldern beobachten:
(a) beim vertikalen Wettbewerb, nämlich zwischen Dienstleistern (Inhalteanbietern), die ihre Kleinstprogramme vertreiben, einerseits – und Zahlungsmittlern und Telefonanbietern, die den Zahlungseinzug für die Dienstleister besorgen, andererseits. Zur ambivalenten Präferenz der Inhalteanbieter gegenüber dem Telefonanbieter und zu ihrer Abeigung gegenüber Zahlungsmittlern (PayPal, Paydirekt usw.) siehe schon Kapitel 1.4 und 2.1.
(b) beim horizontalen Wettbewerb. Hier geht es um den Wettbewerb zwischen den jeweiligen Telefonanbietern, die ihre Mobilfunkanschlüsse unter die Verbraucher bringen.
Wir können hier an die Ausführungen in Kapitel 4.2 anknüpfen, wo wir bereits den Einfluss des Telekommunikationsgesetzes auf die mehr oder weniger starken "Eintrübungen" des Wettbewerbs untersucht haben.
Beim vertikalen Wettbewerb hinsichtlich des Vertriebs von Kleinstprogrammen treten (theoretisch) Zahlungsmittler und Telefonanbieter mit grundverschiedenen Im Kap. 1.2 wurde das Inkasso-Konzept der freien Zahlungsmittler dem Forderungskauf-Konzept der Telefonanbieter gegenübergestellt. Arbeitskonzepten für den Inhalteanbieter an und suchen im Umgang mit dessen Kunden die besten Ergebnisse in puncto finanzielle Ausbeute oder Kundenzufriedenheit zu erzielen.
Solange sich, aus welchen Ursachen auch immer, keine Vertrauensbeziehungen zwischen Inhalteanbietern und mobilen Kunden aufbauen können und Kunden einstweilen eher als Einmalkunden behandelt werden, steht die Ausbeute für Inhalteanbieter an erster Stelle. Erst mit einer Verstetigung der Absatzkontakte zählt für den Inhalteanbieter die durch Zahlungsmittler zustande gebrachte Kundenzufriedenheit.
Somit entscheidet die Gewichtung der Wertziele des Vertriebs darüber, zu wessen Gunsten der Wettbewerb zwischen den zwei Arbeitskonzepten ausgeht. Es konkurrieren also miteineinander
(a) das Inkasso-Konzept des freien Zahlungsmittlers mit seiner auf Transparenz und leichtem Nachvollzug des Geschäftsablaufs angelegten Arbeitsweise,
(b) das Forderungskauf-Konzept des Telefonanbieters mit seiner die Techniken der Verschleierung und Prüferschwernis anwendenden Arbeitsweise.
Dieser Wettbewerb ist gegenwärtig so stark "verzerrt", dass er infolge der Privilegien der Telefonanbieter bislang so gut wie tot ist, so dass die Telefonanbieter allein das Feld beherrschen. Das TKG-Gesetz schützt die Telefonanbieter im Mobilfunksektor vor dem Eindringen der Konkurrenz durch Zahlungsmittler. Es gewährleistet, dass heute kein einziger Zahlungsmittler beim Erwirtschaften der finanziellen Ausbeute mithalten kann. Und diese Ausbeute erreicht auch nur dadurch ihre außerordentlichen Ausmaße, dass das TKG das treuwidrige Hintergehen der mobilen Verbraucher in der Regie der Telefonanbieter legalisiert wobei der Kundenschutz der Verbraucher durch die verzerrenden Eingriffe des TKG auf der Strecke bleibt,
solange die Kundenzufriedenheit kein wichtiges Wert-
ziel des Kleinstprogramm-Vertriebs werden kann.. Für Inhalteanbieter gibt es unter den heutigen Bedingungen keinen ökonomischen Anreiz, eine langfristig gute Ausbeute durch günstige Ergebnisse bei der Kundenzufriedenheit aufzubauen, statt kurzfristig auf den Augenblicksgewinn zu setzen.
So ist es keine Übertreibung zu sagen, dass das TKG die Telefonanbieter geradezu verführt, ihre Kunden "abzuzocken". Solange das Forderungskauf-Konzept sich am Markt künstlich behaupten wird, zieht das Inkasso-Konzept zwangsläufig den Kürzeren.
Wenden wir uns nun den Besonderheiten im Gefolge von anbieterseitig zwielichtigen Geschäften mit mobilen Kunden zu, bei denen diese Kunden Gefahr laufen, vom Anbieter geschädigt zu werden. Der so genannte horizontale Wettbewerb als Wettbewerb zwischen Anbietern um die nachfragenden Kunden besitzt im Mobilfunkmarkt beim Vertrieb von Mobilfunklizenzen (Mobilfunkanschlüssen) eine Reihe wirtschaftlicher Auffälligkeiten, wie sie gewöhnlich nur illegitimen Geschäften eigen sind.
Wann immer Unternehmen als Anbieter dubiose oder anrüchige Geschäfte betreiben und ihre Kunden damit hereinlegen können, während den Kunden nicht der Sinn nach Überlistung des Anbieters steht, sie sich als Verbraucher vielmehr auf arglose, rechtmäßige und legitime Geschäfte einlassen wollen, liegt eine gestörte Verhaltenspaarung bei den Marktpartnern vor. Durch sie wird die Wettbewerbsdynamik zwangsläufig in erheblicher Weise in Mitleidenschaft gezogen. Es kommt dadurch nicht mehr zu dem wettbewerbstypischen allmählichen "Einpendeln" der Austauschbedingungen nach dem Muster "Mehrleistung gegen Mehrpreis" (bzw. "Mehrleistung gegen ungünstigere Konditionen") und "Minderleistung gegen Minderpreis" (bzw. "Minderleistung gegen günstigere Konditionen"). Bei diesem "Einpendeln" wäre eine Zeitlang die gebotene Mehrleistung, die der Anbieter in Aussicht stellt, für den Kunden größer als der geforderte Mehrpreis. Und die Minderleistung, die der Anbieter kürzen will, wäre für den Kunden eine Zeitlang kleiner als der Minderpreis, den der Kunde weniger entrichten muss – bis die neue Balance hergestellt ist.
Überhaupt fehlt im Mobilfunkmarkt mit Telefontarifen ein flexibles Aushandeln von Geschäftsbedingungen in dem Sinne, dass etwa die Nachfrager durch ein Variieren ihrer Bedingungsvorschläge den Anbieter seinerseits zum Variieren seiner Bedingungsvorschläge bewegen, bis Einigkeit erzielt ist. Kurz lassen sich folgende Wirtschaftsmerkmale am Mobilfunkmarkt zusammenstellen:
1 Kein werbendes Zugehen auf die Interessenlage der Kundenseite, eher ein Festlegen des Kunden auf unflexible Tauschbedingungen.
2 Kein Sprechen über die Interna der Geschäftspraxis, vielmehr insbesondere eine Tabuisierung der Verdachtsmomente, die dem Geschäft anhaften können.
3 Kein Aushandeln von Geschäftsbedingungen, die von Nachfragern (Kunden) ins Gespräch gebracht werden. Wird hart verhandelt, stellt sich eher ein distanziertes Klima ein.
4 Keine Selbstkorrektur des Marktes, durch die der finanzielle Anreiz für zwielichtige Geschäfte paralysiert würde.
5 Kein Konsens während der Geschäftsdurchführung hinsichtlich zahlreicher unternehmerseitiger Vorgehensweisen, stattdessen Eigenmächtigkeiten, die die Kunden ungefragt hinnehmen müssen unter Berufung auf "firmeneigene Handhabungen".
Im deutschen Mobilfunkmarkt machen Telefonanbieter noch nicht einmal den Versuch, sich bei Interessenten dadurch Aufmerksamkeit zu verschaffen, dass sie ihnen gegen eine Verteuerung beim Preis eine Befreiung von unerwünschten Aufwendungen und Risiken (Kostenfallen) in Aussicht stellen, wie das bei vitalem Wettbewerb unvermeidlich stattfände. Dass kein Mobilfunkanbieter irgendwann dem Verbraucher das Versprechen anbietet: "Garantiert ohne Kostenfallenrisiko" und dafür einen Mehrpreis nennt, ist eine auffällige "Sprachlosigkeit" im horizontalen Wettbewerb. Wir können auch von einer partiellen Lähmung des (horizontalen) Marktwettbewerbs sprechen.
Und kein Telefonanbieter schwingt sich in Werbegesprächen etwa einmal dazu auf, dem Kunden beratende Hinweise zu geben, wie er mit eigenen Maßnahmen künftig den gefährlichen Risiken aus abgegebenen Bestellungen am besten vorbeugen kann. Das ist verständlich; denn je gefährlicher die Risiken sind, auf die sich der Kunde beim Inhalteanbieter eingelassen hat, desto lukrativer sind gleichzeitig die Chancen des Telefonanbieters.
Selbst die Bereitschaft eines Kunden, für das Verschontwerden von Kostenfallen einen Mehrpreis im Tarifangebot zu zahlen, würde der Höhe nach ganz offensichtlich nicht ausreichen, einem Telefonanbieter den Verzicht auf Zusatzverdienste schmackhaft zu machen. - Kein Kunde könnte sich allerdings mit dem Gedanken anfreunden, für den Verzicht auf ein arglistiges Vorgehen seines Telefonanbieters ein besonderes "Extra" zu zahlen.
Man muss tatsächlich von einer Schieflage des jungen Telekommunikationsgesetzes sprechen; denn einerseits spart § 2 TKG nicht an abstrakten Formulierungen zur Fixierung der gesetzgeberischen Absichten. So heißt es dort:
"§ 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze.
Ziele der Regulierung sind: (...)" Nr.2 Satz 3:
[Die Bundesnetzagentur] "Sie gewährleistet, dass es im
Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Bereit-
stellung von Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen
oder -beschränkungen gibt".
Doch gleichzeitig sind die materiell-rechtlichen Bestimmungen gezeichnet von vielfachen Eingriffen zugunsten der Mobilfunkanbieter, wie dies insbesondere im Kapitel 5 beschrieben wurde und nur auf ein intensives Lobbying zurückgeführt werden kann.
Mit anderen Worten: Das TKG-Gesetz zeigt sich in der Formulierung seiner "Ziele und Grundsätze" zwar um eine "Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte" bemüht. Doch während seine normativen Eingriffe in den Vertrieb der Kleinstprogramme deren Markt massiv verzerren, gibt das Gesetz zugleich der Bundesnetzagentur den Auftrag, das mögliche Entstehen von Wettbewerbsverzerrungen zu unterbinden. – Wie soll da überhaupt von der Agentur etwas zustande gebracht werden, solange das TKG selber durch seine diversen, den Telefonanbietern eingeräumten Privilegien den vertikalen und horizontalen Wettbewerb Allzu viele Gedanken zu den Funktionsbedingungen eines "wirksamen Wettbewerbs" scheint sich das TKG allerdings
nicht gemacht zu haben, wenn es in § 3 Nr.31 definiert: 'wirksamer Wettbewerb' (ist) die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4. – Eine Disbalance der Kräfte am Markt mit der Folge von Lähmungserscheinungen kann auch andere Gründe haben als eine unternehmensbezogene 'beträchtliche Marktmacht'. verzerrt? Die unübersehbare Folge der Eingriffe des TKG ist eine partielle Lähmung des Mobilfunkmarktes. – Die gleichsam zementierten sichtbaren Verwerfungen im Mobilfunksektor lassen hier überhaupt die Handlungsfähigkeit unseres Staates generell in keinem guten Licht erscheinen.
Im Übrigen sei angemerkt: Wo immer der Staat "mörderischen" Wettbewerb zulässt, dann aber nicht selbst intensiv wenigstens gegen das dadurch unvermeidlich "provozierte" unlautere Handeln im Wettbewerb flächendeckend vorgeht und illegitime und zwielichtige Geschäfte im Keim erstickt, nistet sich mit den "Schmuddelecken", Tricksereien und Kostenfallen der Anbieter zwangsläufig auch Misstrauen in das Verhältnis von Anbieter und nachfragenden Kunden ein. Die Folge ist ein lädierter und korrupter Wettbewerb, der sich keinesfalls selbst reparieren kann und letzlich einen gesamtgesellschaftlichen Schaden darstellt.
Ein intakter Wettbewerb würde dafür sorgen, dass sich die Stärke der Marktpositionen von Anbieter und Nachfrager auf gleichem Niveau einpendelt. Erst die durch Wettbewerb ins Lot gebrachten "Gewichte" aller Marktparteien sind eine Gewähr für die Austrocknung der Kosten- und Abofallen. Doch die bisherigen Ausführungen zeigten viele Umstände auf, die sowohl den freien Zahlungsmittler als auch den mobilen Kunden während der Bestellabwicklung und Geschäftsdurchführung gegenüber dem Telefonanbieter in einer geschwächten Position dastehen ließen.
Was die geschwächte Position angeht, steht in Streitfällen, wie im Kapitel 4.4 (am Ende) dargelegt, meist derjenige weit besser da, der es bei dem vermögensmäßigen "Status quo" belassen kann. Ist also beim Telefonanbieter der volle Nennwert der Forderung schon mal auf dem Konto angekommen, befindet er sich von nun an in der günstigen "Vorhand" und kann es darauf ankommen lassen, sich als Beklagter nur verteidigen zu müssen. Während sich der Verbraucher wegen der strittigen Forderung als Beklagter noch selbst vor Gericht verteidigen könnte und sich so mit dem Gegner eher "auf Augenhöhe" befände, muss er als Kläger idR. mit einem Anwalt auftreten, der den Prozess einleitet und führt. Das vergrößert massiv das Kostenrisiko, ohne die ErfolgsChance zwangsläufig zu verbessern.
Zum anderen ist da das Wissensgefälle zwischen juristischem Profi und juristischem Laien zu nennen. Telefonanbieter haben stets ihre "Rechtsabteilungen". Schon dieser Umstand kann geeignet sein, den mobilen Kunden, der gegen eine Anspruchshaltung seines Telefonanbieters antreten muss, die sich ostentativ als selbstsicher darstellt, zu verunsichern.
Schließlich trägt es psychologisch zur Schwächung der Kundenposition bei, dass man aus Sicht des Verbrauchers einem Großunternehmen, welches um das Behaltendürfen von vielleicht 59,99 € kämpft, eher zubilligt, wegen der in die Tausende gehenden Fälle um des nötigen Vermögensschutzes willen sein Recht zu suchen, als einem Verbraucher, der sich als Einzelkläger unter den Verdacht gestellt sieht, mit seiner winzigen Klageforderung als Nörgler, Rechthaber oder Querulant dazustehen. Die Gegenstandswerte für den Kostenansatz beginnen im deutschen Prozessrecht bei 500 €.
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©dahl 2017