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Gerhard Dahl, Titisee-Neustadt
      Telefonkonzerne und ihre Lobby sind Meister
      im Ausschlachten der Kosten- und Abofallen  

Inhaltsverzeichnis
Gewünschtes Kapitel bitte hierunter anklicken

  1. Einleitung
  2. Grundverschiedene Varianten des Vertriebs von Kleinstprogrammen
  3. Kostenfallen gedeihen nur in der Regie und unter den Drohpoten-zialen der Telefonkonzerne
  4. Rechts- und Vertragsverstöße mancher Telefonkonzerne ziehen unser Recht in Mitleidenschaft
  5. Das geschundene und 'zerklüftete' Recht im Mobilfunksektor
  6. Arbeitsspuren und Erfolge der Telefon-Lobby im Mobilfunk­bereich
  7. Das Strafrecht und die Beihilfe zum Betrug
  8. Ein vom Gesetz stark verzerrter Wettbewerb beim Vertrieb der Kleinstprogramme als Nähr- boden für 'Schmuddelecken'
  9. Das Verhindern von Kostenfallen obliegt dem Wettbewerbsrecht
  10. Der Gesetzgeber belässt es bisher beim bloßen Eindämmen der Kosten- und Abofallen
  11. Gesetzesvorschlag, um Anreize
    für ein Tricksen zum Versiegen
    zu bringen
  12. Anhang 1: Wie befreie ich mich aus einer Kostenfalle, wenn ich mir ziemlich sicher bin, willentlich keinen Bestell-Button des Dienst-leisters angeklickt zu haben?
  13. Anhang 2: Die zwei Varianten der Kosten- und Abofallen
  14. Impressum   Datenschutz

Anhang 2:

    Die zwei Varianten der Kosten- und Abofallen


12.1  Die erste (häufigste) Variante - ohne Klick auf einen Bestell-Button
12.2  Die zweite (seltenere) Variante - mit Klick auf einen Bestell-Button

12.1    Die erste (häufigste) Variante der Kosten- und Abofallen

Die typische Kosten- und Abofalle des Internets in Verbindung mit herunterladbaren Kleinstprogrammen gibt es in zwei Varianten. Bei der häufigsten ersten Variante tippt der Internetsurfer (Nutzer) mehr aus Neugier, vielleicht auch ganz absichtslos auf ein WerbebannerIm Englischen bedeutet "banner" Fahne oder Spruchband. Das Banner bezeichnet daher in der Internetbranche die rechtecki-gen Werbeflächen auf den Webseiten für Kunden., das irgendwo mit auf der Website erscheint. Wenn die verführerisch aufgemachte Anzeige beim Nutzer kein weiteres Interesse findet, verlässt er sie mit dem Zurück- oder Löschbefehl. Will aber ein "Dienstleister" Der Begriff 'Dienstleister' und seine Nähe zum Begriff 'Inhalteanbieter' ist in der Einleitung - im Kapitel 0.3 -
erläutert worden.
, also ein Websitebetreiber bzw. ein auf dessen Website werbender Unternehmer den Nutzer in eine Kostenfalle (Vertragsfalle) locken und abzocken, so wird er daraufhin behaupten, der Nutzer habe mit seinem Klick bereits einen Bezahl-Button also die Schaltfläche mit der Beschriftung „kaufen" oder  "zahlungspflichtig bestellen“ (o.ä.) betätigt und schulde nun ein Entgelt, z. B. 3,99 Euro pro Kochrezept, das er dem Nutzer nun z. B. Woche für Woche auf das Handy schickt.

Um den Forderungseinzug des Entgelts kümmert sich bis heute so gut wie immer der MobilfunkanbieterEr lässt auf das bei ihm für den Kunden geführte Gesprächs­gebührenkonto nun auch die Entgeltforderungen aufbuchen.. Den Zahlungsmittlern wird keine Marktchance gelassen. Beim Telefonanbieter ist der Nutzer mit seiner SIM-KarteDas ist jene winzige Chipkarte im Smartphone, mit der sich der Nutzer im mobilen Funknetz identifiziert, um auf Rechnung oder mittels Prepaidguthaben telefonieren zu können und auf der außer Zugangsdaten (PIN usw.) u. a. auch die netzspezifische Teilnehmerrufnummer (MSISDN) gespeichert ist. bereits fest angemeldet und mit seiner Bankkonto-Abbuchungsermächtigung registriert. Da sich der Telefonanbieter für das Eintreiben der Zahlung ordentlich ins Zeug legen will, handelt er nicht bloß für eine pauschale Inkassoprovision für Rechnung des Inhalteanbieters. Der Telefonanbieter kauft gleich die ganze Entgeltforderunggenauer: dem Inhalteanbieter wird die Verwertungs-Chance dieser Entgeltforderung abgekauft, während das Verwertungs-Risiko, das sich zum sog. Delkredere-Verlust entpuppen kann, je nachdem in wessen Einflussbereich der Verlust verursacht wurde, also meist beim Inhalteanbieter, gemäß Vertrag wahr-scheinlich bei diesem verbleibt. Stellt sich dann heraus, dass der Nutzer nichts zahlen wird, kommt es demzufolge zur Rückbelas-tung der gutgeschriebenen Abfindung (Kaufpreis) beim Dienst-leister. auf.

Behauptet der Inhalteanbieter, der Nutzer habe ein monatliches "Abo" abgeschlossen, so dass der Mobilfunkanbieter z. B. in jedem Monat von Neuem die gleichen Beträge still erfassen wird, so bemerkt der Nutzer oft lange Zeit von solch fortgesetzter Abbuchung nichts, oder er bemerkt sie überhaupt nicht, da ihm der geringe monatliche Mehrbetrag, der den höheren Rechnungsbetrag verursacht, in der Rechnungsgesamtsumme nicht deutlich genug auffällt.

Müssen Sie sich als Leser*In aus einer Kostenfalle befreien, die zugeschnappt ist, obwohl Sie ohne einen willentlichen Klick auf einen Bestell-Button unterwegs waren, so sind die Erfolgschancen des Inhalteanbieters schlecht und Ihre entsprechend gut. Hier rate ich Ihnen zur Selbsthilfe. Wenn Sie daher nach meiner Anleitung im Kapitel 11 vorgehen, müssten Sie weitgehend ohne fremde Hilfe auskommen.

12.2    Die zweite (seltenere) Variante der Kosten- und Abofallen

Die zweite Variante weicht von der ersten dadurch ab, dass erstens der Nutzer einen Entschluss zum Bestellen durchaus unzweideutig bekundet hat. Er will auf das Angebot eingehen, das ihm auf der Webseite (Landingpage) gemacht worden ist. Und meist hat er sich mit Name und Anschrift anmelden müssen. Aber es ist ihm beim Bestellen nicht aufgefallen, dass die Leistung (z. B. die monatlich zu übersendenden Klingeltöne) eben nicht per kostenlosem Download werbefinanziert erbracht wird, sondern jeweils z. B. 8,-- Euro kostet, mögen sie bei anderen Anbietern auch kostenlos sein. - Es kann auch passieren, dass die Teilnahme an einem "Gewinnspiel" angeboten wird, bei dem der Nutzer z. B. einen REWE-GutscheinDer fremde Gewinnspiel-Veranstalter schickt zwar keine Rechnung, lässt den Teilnehmer aber eine 0900er Rufnummer wählen, um ihn an einer Verlosung teilnehmen zu lassen, die ihn glauben macht, das Verlosungsende stehe mit Beantwortung der wenigen gestellten Fragen direkt bevor. Doch die Verlosung zieht sich immer mehr in die Länge und verschafft dem Veranstalter den Anrufpreis von 2,99 € je Minute. Das Los bleibt in weiter Ferne. im Wert von 250 € gewinnen kann.

Diese Variante weicht zweitens auch darin von der ersten Variante ab, dass hier der Inhalteanbieter ggf. selber dem Nutzer für eine erbrachte Dienstleistung eine Rechnung an dessen Adresse schickt; denn diese Rechnung ist keineswegs minimal, sie beträgt z. B. 96,00 €, wenn der Inhalteanbieter, wie schon erwähnt, 12 seiner ersten Abo-Raten in einer Summe Bei dieser Zahlungsbündelung
rentieren sich bei ihm auch die
mit dem Geldeinzug verbunde-
nen nicht unerheblichen Kosten
für Kontokorrentführung, Mah-
nung, Beanstandungs-Schrift-
wechsel, Fremdinkasso und
Amtsgericht.
erhebt.

Es wird berichtet, dass ein dubioser Unternehmer z. B. in der Weise operiert, dass er über zwei Web-Adressen verfügt, die sich im Adressentext nur minimal und ganz unauffällig unterscheiden. In der einen Webseite fehlen Hinweise auf Kostenpflicht und Höhe der Preise oder gehen in einer Wörterfülle optisch unter, in der anderen Webseite, auf die innerhalb der Rechnung Bezug genommen wird, sind diese Angaben korrekt dargestellt. Der Inhalteanbieter zeigt nun an bestimmten Wochentagen und Stunden nur die eine Seite und zu anderen Wochentagen und Stunden nur die andere Seite an, um dem Nutzer, der hinterher nach seiner Beweisgrundlage sucht, diese Suche zu vereiteln. Macht sich darum beim Nutzer Unruhe breit, fällt ihm bei der minimalen Verschiedenheit der Webadressen meist die Abweichung in der Schreibweise gar nicht auf. - Und wenn die betrügerische Webseite von einer Verbraucherzentrale schließlich auf die Schwarze Liste gesetzt wird, so werden womöglich alsbald zwei neue Adressen an deren Stelle auftauchen.

Gerade in Fällen einer Täuschung über versteckte Vertragsbedingungen stehen allerdings vielfache rechtliche Abwägungen zur Prüfung an, die einen Laien überfordern. Ficht der Nutzer den Vertrag beim Inhalteanbieter an (z. B. wegen irrtümlicher eigener Willenserklärung nach § 119 BGB), dann beharrt der Inhalteanbieter meist unverdrossen auf der Zahlung. Somit bleibt dem Nutzer oft als Nächstes nur etwa der Anruf bei der VerbraucherzentraleVerbraucherzentralen handeln unter staatlichem
Auftrag, mit staatlicher Finanzhilfe, suchen Konflikte
(Übervorteilungen, Rechteverweigerungen, Desin-
formationen) zwischen Verbrauchern und Anbietern
aufzulösen. Beispiel: NRW hat ca. 62 Beratungsstellen. Telefonberatung vom Anwalt kostet 30 € je 20 Min. –
↗ https://www.verbraucherzentrale.nrw/preise
oder der Gang zum Rechtsanwalt. - Die Bekämpfung dieser zwielichtigen zweiten Art von Kostenfallen lässt m. E. keine Schwäche bei unseren Gesetzen erkennen, sie kann mit den bestehenden gesetzlichen Mitteln ausreichend gelingen - vorausgesetzt, unser Strafrecht wird konsequenter als bislang auf sie angewendet. Denn außerhalb des Strafrechts können Verbraucherzentralen und Anwaltschaft nicht die nötige Abschreckung erzeugen.




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